1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). 3. Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch: Durchführung von Kinderbetreuung, insbesondere der Betrieb von Großtagespflege. 4. Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.
Sozialwesen
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