A) Vermittlung und Betreuung von Versicherungen und Bausparverträgen, b) Immobilienvermittlung: Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume oder Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, c) Darlehensvermittlung: Vermittlung von Verträgen über Darlehen oder Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, d) Anlagevermittlung: Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer oder von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft soweit es sich dabei nicht um Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Absatz 11 KWG handelt oder Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, und e. Vermittlung von Investmentfonds: Die Vermittlung von Investmentfondsanteilen erfolgt im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 KWG. Vermittelt werden Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, und/oder ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Absatz 6 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sogenanne Single Hedgefonds) werden von der Gesellschaft nicht vermittelt.
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