Betrieb von Kinderheimen, d.h. Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung und Verpflegung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die nicht in Gemeinschaft mit ihren Eltern leben können, oder bei denen eine ausreichende familiäre Betreuung nicht gewährleistet ist oder die Hilfen zur Eingliederung in die Gesellschaft/Gemeinschaft oder Hilfe in besonderen Lebenslagen benötigen. Der Betrieb wird so eingerichtet, dass Aufgaben nach dem Kinderu. Jugendhilfegesetz (SGB VIII, SGB XI) und ähnliche Vorschriften erfüllt werden können. Darüber hinaus können andere soziale Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung von jungen Menschen übernommen werden. Gewährung von Pflege und Erziehung für hilfsbedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Intensivbetreuung von Kindern und Jugendlichen. Die Organisation, Durchführung und Vermittlung von tiergestützter Pädagogik für Kinder und Jugendliche. Die Inobhutnahme und psychotherapeutische Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Die Organisation, Durchführung und Vermittlung von psychosozialen Beratungen für Jugendliche und Kinder. Die intensive Betreuung und Begleitung von Familien in ihren Erziehungsaufgaben, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung und Erziehung in Tagesgruppen.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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