Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien aller Art, von Beteiligungen sowie sonstigen Vermögenswerten, soweit dies nicht erlaubnispflichtig ist, nach Vorliegen der Genehmigung nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge sowie alle mit diesen Gegenständen zusammenhängenden notwendigen Geschäfte, auch die Erbringung von Beratungsleistungen auf betriebswirtschaftlichem Gebiet. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher und ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin, soweit dies auf eigene Rechnung, im eigenen Namen, im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nicht als Dienstleistung für Dritte erfolgt. Sie darf mit diesen Maßgaben auch weitere Untergesellschaften, an denen sie als alleinige Gesellschafterin beteiligt ist, gründen und übernehmen.
Immobilienmakler
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