Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1. 2 i.V.m. §§ 192 ff. KAGB, b) Gemischte Investmentvermögen gemäß §§ 218 f. KAGB und c) Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: Die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in Abs. 2 Buchstaben e) und f) genannten; Anteile an Dach-Hedgefonds gemäß § 225 KAGB und an Hedgefonds gemäß § 283 KAGB dürfen nicht erworben werden. Daneben darf die Gesellschaft folgende Geschäfte und Tätigkeiten betreiben: a) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, b) Anlage ihres eigenen Vermögens, c) Sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. Weitere Geschäfte und Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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