Übernahme unternehmensübergreifender Funktionen der Leitung und des Managements des Omnibuslinienverkehrs für die auch weiterhin selbständigen Gesellschafter nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die wirtschaftliche Selbständigkeit der Gesellschafter in ihren Unternehmen in Bezug auf die unternehmerische Kernkompetenz der Leistungserbringung (Fahrdienst und Technik) sowie die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Zur Sicherstellung eines einheitlichen, ausreichenden und wirtschaftlichen Bedienungsangebotes verpflichten sich die beteiligten Verkehrsunternehmen zur umfassenden Zusammenarbeit und zur Kooperation mit dem ÖPNV-Aufgabenträger. Die Gesellschaft ist berechtigt, selbst Verkehrsleistungen nach § 42 PBefG zu erbringen, Zweigniederlassungen an anderen Orten zu errichten, Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu gründen oder zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen sowie mit anderen Verkehrsunternehmen Verkehrskooperationen einzugehen.
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ÖPNV & Transport
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