(1) Das Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 2, 3, 9, 10 und 11 KWG (Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Factoring, Finanzierungsleasing, Anlageverwaltung); (2) der Betrieb von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen im Rahmen der Banklizenz und der gesetzlichen Bestimmungen und von sonstigen Dienstleistungen und Geschäften, die damit zusammenhängen. Finanzdienstleistungen und Bankgeschäfte zu Wertpapieren bzw. Finanzinstrumenten beschränken sich auf Anteilscheine an inländischen Investmentvermögen (§ 1 Abs. 7 KAGB), EU Investmentvermögen (§ 1 Abs. 8 KAGB) oder ausländischen Alternativen Investmentfonds (§ 1 Abs. 9 KAGB). Das Kreditgeschäft ist auf Effektenkredite beschränkt. (3) die Unterstützung von anderen Unternehmen, die unter (1) und (2) genannten Tätigkeiten ausüben, bei deren Geschäftstätigkeit, (4) die Verwaltung und der Vertrieb von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes sowie die Unterstützung anderer Unternehmen, die diese Tätigkeiten ausüben, bei deren Geschäftstätigkeit, (5) die Unterstützung anderer Unternehmen bei der Verwaltung und dem Vertrieb von Vermögensmassen, die insbesondere der Vermögensbildung von Arbeitnehmern oder der betrieblichen Altersvorsorge dienen, (6) die Tätigkeit für andere Unternehmen als zentrale Einkaufsplattform für Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder für ausländische Investmentanteile. (7) Zu sonstigen, einer staatlichen Genehmigung bedürfenden Geschäften ist die Gesellschaft nicht befugt.
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