Ausschließlich a) die kollektive Vermögensverwaltung in Form für Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, die ausschließlich in Vermögensgegenstände i.S.d. § 284 Abs. 2 Nr. 2 b), d), e), f), g) sowie § 253 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 KAGB investieren, gemäß der Regelungen für Immobilien-Sondervermögen im Sinne von §§ 230 - 260 KAGB; b) die Anlageberatung für die unter a) aufgeführten Vermögen; c) die Erbringung sonstiger mit dem im vorstehenden Buchstaben a) genannten Geschäft unmittelbar verbundenen Dienstleistungen und Nebendienstleistungen; d) die individuelle Vermögensverwaltung gemäß § 20 Abs. 3 KAGB nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegten Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung, insoweit, als die Gesellschaft befugt ist, auch Vermögen mit entsprechenden Vermögensgegenständen gemäß lit. a) zu verwalten, sowie sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungenund Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind; e) die Verwaltung des eigenen Vermögens.
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