(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Zweck der Gesellschaft ist die gemeinnützige Förderung der Religion, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Entwicklungszusammenarbeit und der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Vertriebene und Flüchtlinge sowie für Kriegs- und Katastrophenopfer, darüber hinaus die selbstlose Unterstützung von hilfebedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO. (4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a. Errichtung und Betrieb eines TV-Senders und Produktion von TV-Sendungen zur weltweiten Ausstrahlung mit den Inhalten Religion, Kultur und Geschichte; b. Organisation und Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an Gotteshäusern; c. Errichtung, Einrichtung, Aus- oder Umbau von Gotteshäusern; d. Organisation und Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Vertriebene und Flüchtlinge, auch durch Hilfestellung bei Behördenangelegenheiten und Integrationsmaßnahmen sowie für Kriegs- und Katastrophenopfer in Deutschland und/oder im Ausland; e. Bekanntmachung, Verbreitung und Bewahrung der christlichen Kunst, Kultur, Musik, Aramäischen Sprache und Literatur; f. Organisation und Durchführung sozialer Arbeiten, bspw. Aufbau, Umbau, Erweiterung, Instandsetzung und Ausstattung von Schulen, Kindergärten, Altenheimen, Altenpflegeheimen und Krankenhäusern usw. in Deutschland und/oder im Ausland; g. Erwerb von Liegenschaften zur Errichtung von Klöstern, Kirchen und/oder Gemeindezentren im In- und Ausland; h. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Institutionen zur Förderung der Völkerverständigung und zur gemeinsamen Verwirklichung der Ziele; i. Weitergabe von Finanz- und Sachspenden wie z. B. Kleidung und Lebensmitteln und Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen in- oder ausländischen Körperschaft im Rahmen des § 58 AO; j. Erwerb, Annahme und Verteilung von Spenden in Form von Finanzmitteln und Sachspenden wie z. B. Kleidung und Lebensmitteln an hilfebedürftige Menschen gem. § 53 AO und gemeinnützige Organisationen im In- und Ausland.
Lebensmittelhandel
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