Förderung a. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO; und b. des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO. Die in Satz 1 lit. a. und lit. b. genannten Zwecke werden insgesamt verfolgt, eine bestimmte Rangfolge zwischen ihnen besteht nicht. Die Gesellschaft verfolgt ihre Zwecke im Sinne einer Förderkörperschaft allein durch die Beschaffung von Mitteln sowie die Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke a. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, und/oder b. des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die den Gesellschaftszwecken unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf - im Rahmen des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung - ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
Interessengemeinschaften
Sozialwesen
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.