(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 angestrebten Ideale, insbesondere der im Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit), Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt) und Artikel 26 (Recht auf Bildung) festgelegten Rechte und Freiheiten. (3) Die Gesellschaft verfolgt insbesondere die nachfolgend genannten Zwecke: a) die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe; b) die Förderung der Altenhilfe; c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studierendenhilfe und des Jugendaustausches mit dem Ausland; d) die Fürsorge für bestimmte Personengruppen, insbesondere Katastrophenopfer, Verfolgten und Flüchtlingen; e) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; f) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der kleineren, regional engagierten freien Wohlfahrtspflege; g) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. (4) Bei der Erfüllung ihrer Zwecke ist die Gesellschaft sowohl fördernd (im Sinne des § 58 Nr. 1 AO) als auch unmittelbar tätig. (5) Die Gesellschaft verwirklicht ihre gemeinnützigen Zwecke insbesondere durch Betätigung in folgenden Bereichen: a) Identifizierung, Förderung und Verbreitung erfolgreicher Projektpraxis im Bereich ihrer Satzungszwecke; b) Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Hilfe für seelisch und körperlich behinderte Kinder und Jugendliche, Förderung der Freizeitgestaltung; c) Aufbau und Pflege von lokalen Netzwerken, die Menschen in Notlagen identifizieren, die von der öffentlichen Wohlfahrtspflege \"übersehen\" werden; d) Förderung der Vernetzung lokaler Netzwerke; e) Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, sowie anderer steuerbegünstigter Körperschaften; f) die Beschaffung und die Zuwendung von Mitteln für ausländische Körperschaften, welche ihrerseits die vorstehenden Zwecke verfolgen; g) Informationsveranstaltungen und Publikationen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck und die geförderten steuerbegünstigten Körperschaften dienen; h) Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke. (6) Die Gesellschaft verwirklicht ihre mildtätigen Zwecke insbesondere durch Betätigung in folgenden Bereichen: a) selbstlose Unterstützung von Menschen, die persönlich bedürftig sind, d. h. infolge ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung im Sinne des § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung auf die Hilfe anderer angewiesen sind; b) selbstlose Unterstützung von Menschen, die wirtschaftlich bedürftig sind, d. h. ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können im Sinne des § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung; c) Hilfeleistungen an chronisch kranke, schwerkranke, behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und deren Familien; d) Unterstützung und die Vergabe materieller Hilfen für Personen in Not, insbesondere Opfern von natürlich verursachten oder von Menschen geschaffenen Katastrophen; e) Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung dieser mildtätigen Zwecke.
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