Förderung der muslimischen Religion (§ 52 Abs. 2 S.1 Nr. 2 AO). Diese soll dadurch gefördert werden, dass in Deutschland und den Länderun der EU lebenden bosnischen Muslimen ermöglicht wird, nach islamischen Riten begraben werden zu können. Hierdurch sollen insbesondere bosnische Muslime bei der Ausübung ihres islamischen Glaubens bei der Totenpflege unterstützt werden. Dieser Unternehmenszweck wird im In- und Ausland insbesondere verwirklicht durch a) die Förderung und Wahrung der islamischen Werte durch die Praktizierung islamischer Riten, vorliegend der Totenpflege; b) die Vorbereitung des Leichnams nach islamischen Vorschriften, insbesondere die rituelle Grundversorgung des Verstorbenen mit Waschung, Einkleidung, Einsargung und Totengebet; c) die Unterstützung bei der Organisation der Beerdigung nach den notwendigen islamischen Riten in Deutschland, insbesondere auch die Gestaltung bzw. Ausrichtung der Grabflächen und wahlweise die Unterstützung bei der Überführung des Leichnams nach den muslimischen Riten in das Heimatland zur Durchführung einer muslimischen Beerdigung, welche durch ein anerkanntes Bestattungsunternehmen erfolgt (eine gewerbliche Tätigkeit wird diesbezüglich nicht erbracht); d) die Führung eines Verzeichnisses von Bestattungsunternehmen, welche sich verpflichten die Praktizierung islamischer Riten bei einer Beerdigung umzusetzen, und die Entwicklung von Handlungshilfen hierfür.
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