1. Die Gesellschaft betätigt sich durch die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesens, im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung a) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, c) der Altenhilfe, d) des Wohlfahrtswesens e) kirchlicher Zwecke. 2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Krankenhäusern und aller damit verbundenen zweckdienlichen Einrichtungen. Hierzu gehören auch die Ausbildungseinrichtungen (z.B. Pflegeschulen) sowie die Maßnahmen sonstiger krankenhausbezogener Fort- und Weiterbildung. Weiterhin betrieben werden Einrichtungen der Altenhilfe. Die Gesellschaft erfüllt die kirchlichen Zwecke insbesondere durch Seelsorge und Betreuung der Patienten, Fortbildungen mit religiösen und diakonischen Inhalten, Gottesdienste und Andachten. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem Hauptzweck der Gesellschaft dienen. Darüber hinaus darf sie andere Einrichtungen, insbesondere des Gesundheits- Sozial- und Bildungswesens, gründen, sich an diesen beteiligen sowie deren Betriebsführung übernehmen. 4. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten. 5. Die Gesellschaft kann ihre satzungsgemäßen Zwecke auch dadurch unmittelbar i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 1 AO verfolgen, indem sie planmäßig mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, arbeitsteilig zusammenwirkt (§ 57 Abs. 3 AO). Hiervon betroffen sind der Bezug und die Erbringung von betriebsnotwendigen Dienstleistungen für oder von Unternehmen innerhalb des DGD Unternehmensverbundes.
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