Förderung der Kinder- und Jugendhilfe; - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; - die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke; - die Förderung mildtätiger Zwecke, insbesondere die Förderung der Hilfe für Katastrophenopfer, der Soforthilfe und der Hilfe zum Wiederaufbau in Katastrophen- und Kriegsfällen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - Initiierung und Unterstützung sozialer Projekte europaweit zur Verbesserung der Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen; - Maßnahmen zur Verbesserung der kulturellen Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, um die Lebens- und Handlungswelt von Menschen aus benachteiligten Familien zu erweitern; - Unterstützung öffentlicher Einrichtungen zur Pflege der darstellenden und bildenden Kunst im Kinder- und Jugendbereich; - Maßnahmen des interkulturellen Austauschs von Kindern und Jugendlichen zur Stärkung der internationalen Gesinnung und der gesellschaftlichen Integration; - Unterstützung von Amateursportvereinen im Nachwuchsbereich mit dem Ziel, die sozialen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen zu stärken; - Hilfsmaßnahmen für geflüchtete und vertriebene, kriegsgeschädigte oder rassistisch oder religiös verfolgte Kinder und Jugendliche; - Initiierung und Unterstützung wissenschaftlicher Studien im Bereich der Bildungsförderung, deren Ergebnisse der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden; - Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Orientierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen; - Maßnahmen zur Verbesserung des gesunden Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen; - Förderung von Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche; - Unterstützung sowie Aus- und Weiterbildung von gründungswilligen bürgerschaftlichen Initiativen, damit diese ihre gemeinnützigen und mildtätigen Wirkungen nachhaltig entfalten können; - Maßnahmen der Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, um möglichst vielen Menschen berufliche Alternativen im Bereich der Gemeinwohlökonomie aufzuzeigen; - Maßnahmen zur Aktivierung des Ehrenamtes, insbesondere bei Jugendlichen; - Maßnahmen zur Verbesserung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes; - Durchführung von Spendenaufrufen und Sammelaktionen zur Milderung der Auswirkungen humanitärer Krisen- und Notfälle; - Unterstützung zur Lebenshilfe von Kindern und Jugendlichen und deren Familien in schwierigen Lebenssituationen. Der Satzungszweck kann auch durch Maßnahmen im Ausland sowie im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten und in Kooperation mit anderen Institutionen im Inland und im Ausland verwirklicht werden. Im Übrigen stellt die Gesellschaft ihre Mittel anderen Körperschaften im In- und Ausland zur Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke zur Verfügung (§ 58 Nr. 1 AO). Die Weiterleitung von Mitteln an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Die in dieser Ziffer genannten Beispiele zur Verwirklichung des Satzungszwecks sind nicht abschließend. Die Gesellschaft kann auch andere Maßnahmen ergreifen, die zur Verwirklichung des Satzungszwecks geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen. Sie darf sich ferner an anderen Unternehmen mit vergleichbarer Zwecksetzung beteiligen, Zweigniederlassungen errichten sowie Unternehmen zur Verwirklichung des Satzungszwecks gründen und unterhalten.
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