Berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen sowie solche Unternehmen erwerben oder gründen und die Geschäftsführung in solchen Unternehmen übernehmen. Neben diesem Gegenstand des Unternehmens werden in einem Umfang, der eine Erlaubnis gemäß Â§ 32 KWG nicht erfordert, Finanzanlagegeschäfte, insbesondere Terminanlagegeschäfte und Darlehnsgeschäfte mit Gesellschaften, an denen die Gesellschaft oder deren Gesellschafter beteiligt sind, mit Vermögensverwaltungen der Gesellschaft und den Gesellschaftern selbst durchgeführt, soweit diese Terminanlage- und Darlehnsgeschäfte der Gesellschaft zusätzliche Gewinne erbringen und keiner besonderen Genehmigung bedürfen. Dieser Gegenstand des Unternehmens ist ausschließlich auf Tätigkeiten beschränkt, die mit dem Vermögen der Gesellschafter sowie der Eigenkapitalbildung und der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft im Zusammenhang stehen.
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