Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und beruflich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO, ferner die Beratung in wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen sowie die Durchführung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben einschließlich Treuhandgeschäften. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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