Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar insbesondere: die Beratung und Vertretung in Steuersachen; die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten; die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten die Durchführung von Abschluss- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit für Steuerberater zulässig; die Existenzgründungsberatung; die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im weitesten Sinne mit Ausnahme der Rechtsberatung; die gutachterliche Tätigkeit sowie die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die treuhänderische Tätigkeit. Ausgenommen sind jedoch die Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Weiter ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte. Die Gesellschaft darf unter den Voraussetzungen des § 34 Abs_2 StBerG Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen Gesellschaften beteiligen. Die besonderen Pflichten, bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Zweigniederlassungen die sich aus einer Berufsordnung ergeben, smd in deren jeweils geltender Fassung zu beachten. Die Gesellschaft hat an ihrem in § 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbervollmächtigter in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein.
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