1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist in unabhängiger Weise und unter Wahrung politischer und religiöser Neutralität die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der Bildung sowie der Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Flüchtlingshilfe insbesondere in Afghanistan unter Berücksichtigung der Grundrechte der in Not geratenen Menschen unter Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Menschen vor Ort und zwar unbeschadet von deren ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion, Nationalität, politischer Einstellung oder sozialer Stellung. Weiterhin unterstützt und fördert die Gesellschaft andere gemeinnützige und mildtätige Organisationen im Ausland bei der Bekämpfung von Hunger und Armut und verfolgt das Ziel, allen bedürftigen Menschen Zugang zu Hilfsleistungen der Gesellschaft zu ermöglichen. Ein weiterer Zweck der Gesellschaft ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine andere Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sowie die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts vorausgesetzt, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen insbesondere im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 10 und 15 AO, die den Gegenstand des Unternehmens bilden: a) die Durchführung von Programmen zur humanitären Unterstützung in bedürftigen Gebieten und die Gewährung solcher Hilfe ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität oder Religion der Begünstigten, b) Beschaffung von Hilfsgütern insbesondere in Afghanistan (z.B. Nahrungsmittel und Kleidung), c) Transport und Verteilung von Hilfsgütern insbesondere in Afghanistan, d) die Förderung einer qualitativ hochwertigen Bildung in strukturschwachen Regionen insbesondere in Afghanistan durch infrastrukturelle und kapazitätsbildende Maßnahmen an Bildungseinrichtungen, die besonders von wirtschaftlich benachteiligten Schülern/innen besucht werden, e) Projekte zum Selbsthilfeaufbau mit Schulungen und anderen Kampagnen, f) die Umsetzung humanitärer Nothilfe für besonders benachteiligte Randgruppen in instabilen und volatilen Regionen insbesondere Afghanistans, g) andere gemeinnützige Vereine, Institutionen oder Stiftungen mit karitativem Charakter im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die die gleichen Zwecke wie die Gesellschaft verfolgen, selbst oder zusammen mit anderen zu errichten oder zu unterstützen. 4. Soweit die Gesellschaft nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 A0. 5. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sein können.
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