Fortführung der Aufgaben der umgewandelten westfälischen Berggewerkschaftskasse (WBK), einer Bergbauhilfskasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes gemäß dem Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen vom 05.06.1863 in der Fassung des Gesetzes über Änderung des Gesetzes wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen vom 14.12.1989. Zweck des Unternehmens ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Forschung, Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Transfer, die Vermittlung der Geschichte des Bergbaus und die Pflege des bergbaulichen Kulturgutes. Hierzu unterhält die Gesellschaft als Trägerin die Technische Fachhochschule Georg Agricola und sonstige Einrichtungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung. Diese Aufgaben schließen die Errichtung und den Betrieb von Bibliotheken ein. Die Technische Fachhochschule Georg Agricola untersteht der staatlichen Aufsicht. Die Gleichwertigkeitsfeststellung der Technischen Fachhochschule Georg Agricola ist gemäß Erlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geregelt. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Hochschulgesetz des Landes NRW. Die Technische Fachhochschule Georg Agricola bereitet durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie nimmt Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr. Die Gesellschaft ist Trägerin des Deutschen Bergbau-Museums, das zur Pflege von Bildung, Kunst und Kultur Sammlungen und Archive unterhält sowie Aufgaben des Umwelt- und Denkmalschutzes wahrnimmt. In ihren vorgenannten Einrichtungen führt die Gesellschaft u. a. Bildungsveranstaltungen und Forschungsvorhaben durch. Die Gesellschaft darf Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes beschaffen. Der Gesellschaft steht das Recht zu, von der Deutschen Montan Technologie GmbH mit dem Sitz in Essen Aufgabenbereiche im Bereich der Prüfungen und Abnahmen sowie der Forschung und Entwicklung zu übernehmen. Sie ist auf Anordnung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen (vormals: Landesoberbergamt NRW) verpflichtet, die in § 2 des Gesetzes des Landes NRW zur Änderung des Gesetzes wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen (GV. NW. 1989, S. 717) vom 14. Dezember 1989 genannten Aufgaben zu übernehmen. Im Falle der Übernahme wird sie alle personellen und sachlichen Mittel (auch Grundstücke), die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind, übernehmen; sie verpflichtet sich, für diesen Fall die Verbindlichkeiten für die übernommenen Bereiche mit zu übernehmen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist dabei selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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