(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Nutzung von Persönlichkeitsrechten ohne Einschränkung auf die Persönlichkeitsrechte einer bestimmten Person oder bestimmter Personenkreise, soweit eine solche Nutzung durch Dritte mit der Natur der betroffenen Rechte vereinbar und auch im Übrigen zulässig ist. (2) Die Nutzung von Persönlichkeitsrechten gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen kann in kommerzieller und nichtkommerzieller Weise sowie auf nationaler und internationaler Ebene erfolgen. (3) Gegenstand des Unternehmens ist es auch, Personen zu öffentlicher Bekanntheit zu verhelfen, die öffentliche Bekanntheit von Personen zu Vergrößern oder den Inhalt der öffentlichen Meinung über Personen zu prägen, zu beeinflussen oder zu ändern, jeweils insbesondere mit dem Ziel einer anschließenden Nutzung gemäß Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen, soweit eine solche Tätigkeit durch Dritte mit der Natur der betroffenen Rechte vereinbar und auch im Übrigen zulässig ist. (4) Der Gegenstand des Unternehmens umfasst ferner, das Konsumverhalten der Öffentlichkeit, insbesondere öffentliche Stimmungen, Moden oder Trends, in dem für den Gegenstand des Unternehmens relevanten Bereich festzustellen und für eine Unternehmenstätigkeit nach Absatz 1, 2 und 3 dieses Paragraphen fruchtbar zu machen, insbesondere durch das Herstellen einer in der Öffentlichkeit wahrgenommenen Verbindung zwischen Personen und den festgestellten Konsumverhaltensweisen, Stimmungen, Moden oder Trends der Öffentlichkeit, soweit eine solche Tätigkeit durch Dritte mit der Natur der betroffenen Rechte vereinbar und auch im Übrigen zulässig ist.
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