Handelsmaklergeschäft gemäß § 93 HGB, insbesondere die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren und die Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie das Immobilienmaklergeschäft. Soweit es die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren betrifft, gilt folgende Einschränkung: Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne des § 1, I Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes dürfen nicht betrieben werden. Die Gesellschaft erbringt im Rahmen der Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleitungsinstituten und/oder Kapitalanlagengesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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