(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbrigung von Leistungen zur Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII): (2) Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung und Förderung junger Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung durch sozialpädagogische Angebote ambulanter wie auch stationärer Art, die geeignet sind, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, positive Lebensbedigungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen. (3) Die Gesellschaftt kann alle Geschäfte eingehen und alle Maßnahmen durchführen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. Insbesondere kann sie geeignete Räume anmieten oder erwerben und geeignete Menschen einstellen, soweit das zur Zweckerreichung tunlich ist. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre sachlichen und personellen Mittel als Spenden, Darlehen oder in anderer Weise, einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung zu stellen.
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