Nachweis zum Abschluss und die Vermittlung von Versicherungen jeglicher Art - Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume - Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen - Anlageberatung, Anlagevermittlung Vermittlung des Abschlusses und von Verträgen über den Erwerb von - Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz vertrieben werden dürfen, soweit der Antragsteller - derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 b Gesetz über das Kreditwesen (KWG) (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute), einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt, - keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 bis 4 KWG erbringt, - nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungstätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; - sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile); - öffentlich angebotenen Anteilen einer Kapitalanlagegesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds).
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