Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen, - die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen, Wohnräumen oder Darlehen, - der An- und Verkauf von Grundstücken, - die Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, ohne sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oderBesitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes, - die Vermittlung von sonstigen - nicht nach § 32 KWG erlaubnispflichtigen - öffentlich angebotenen Vermögensanlagen (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschafteraneile), - die Vermittlung von außerbörslich angebotenen Anteilen an einer Publikumskommanditgesellschaft oder GmbH, wobei die Gesellschaft keine Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG anschafft, veräußert, verwahrt oder verwaltet oder derartige Dienstleistungen vermittelt, - sowie die Beteiligung, auch als persönlich haftender Gesellschafter, sowie die Geschäftsführung und Verwaltung von gewerblichen Unternehmen, wobei die Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG anschafft, veräußert, verwahrt oder verwaltet oder derartige Dienstleistungen vermittelt, - die Beratung in den vorstehend genannten Angelegenheiten - mit Ausnahme der Recht- und Steuerberatung - soweit nur nach § 34 c GewO genehmigungspflichtig. d.h. insbesondere keine nach dem Kreditwesengesetz (KWG) genehmigungspflichtigen Geschäfte. Im Rahmen dieser Vermittlung erbringt die Gesellschaft die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. "Single-Hedgefonds") werden von der Gesellschaft nicht vermittelt.
Telefon
+49 69 96861661
Versicherungsmakler
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.