(1) Die Gesellschaft ist eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne der §§ 1 Abs. 19 Nr. 22, 234, 235 Kapitalanlagengesetzbuch ("KAGB"), die mittelbar für den Infinity S.C.S. SICAV-RAIF, einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital - reservierter alternativer Anlagefons (société d`investissement à capital variable-fonds d`investissement alternative resérvé - SICAVGV-RAIF - "RAIF") im eigenen Namen und für Rechnung seines Teilfonds "Real Estate Equity II" sowie unmittelbar von der HANNOVER LEASING Investment GmbH im eigenen Namen für Rechnung des Investmentvermögens Infinity-REE II SV ("Deutsches Sondervermögen") gehalten wird. (2) Die Gesellschaft wird ihr Vermögen direkt und indirekt über andere Immobilien-Gesellschaften in Immobilien in Deutschland und im Ausland sowie in Liquiditätsanlagen (wie in diesem § 2 definiert) investieren. Der Begriff der Immobilien beschreibt dabei folgende Vermögensgegenstände (a) Mietwohnungsgrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke. (b) Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn (i) die genehmigte Bauplanung die Nutzung als Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke vorsieht und (ii) mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist, (c) unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung zur Nutzung als Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück oder gemischt genutzte Grundstücke bestimmt und geeignet sind. (d) Erbbaurechte unter der Voraussetzung der Buchstaben (a) bis (c) sowie (e) andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts sowie Bewirtschaftungsgegenstände. (3) Nießbrauchrechte dürfen von der Gesellschaft nicht erworben werden. (4) Der Zweck der Gesellschaft ist es auch, die folgenden Vermögensgegenstände zu erwerben, zu halten und zu verwalten: (i) Anteile an anderen Immobilien-Gesellschaften, d.h. bestehenden oder noch zu gründenden Gesellschaften, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung direkt oder indirekt ausschließlich in Immobilien wie in diesem § 2 (2) oben definiert investieren dürfen und/oder (ii) in Liquiditätsanlagen, wie nachstehend definiert. (5) "Liquiditätsanlagen" meint (a) Bankguthaben, (b) Geldmarktinstrumente, (c) Wertpapiere, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, (d) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/-EG oder Anteile an bestimmten anderen Investmentvermögen, die nach ihren Anlagenbedingungen ausschließlich in Vermögensgegenständen nach den Buchstaben (a) bis (c) investieren dürfen, (e) Wertpapiere, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder festverzinsliche Wertpapiere, sowie (f) Derivate zu Absicherungszwecken. (6) Die Gesellschaft darf alle Handlungen vornehmen, die den Gesellschaftszweck fördern, vorausgesetzt, dass solche Handlungen im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen und den Anforderungen, die sich aus dem Verkaufsprospekt RAIF ergeben, stehen und die der Einstufung der Gesellschaft als Immobilien-Gesellschaft im Sinne des KAGB nicht zuwiderlaufen. Die für die Gesellschaft zulässigen Aktivitäten sind auf solche beschränkt, die auch der RAIF selbst vornehmen darf. (7) Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass (a) die Rechte der Verwahrstelle des RAIFs und des Deutschen Sondervermögens gewahrt werden, die sich aus aufsichtsrechtlichen Anforderungen ergeben und (b) die Bewertung der Vermögensgegenstände der Gesellschaft im Einklang mit den Anforderungen des RAIFs und des Deutschen Sondervermögens vorgenommen werden. (2) Die Gesellsc
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