Verwirklichung von Caritas als einer Wesensäußerung der Katholischen Kirche durch den Betrieb von Einrichtungen des Pflege-, Gesundheits- und Krankenhauswesens. Die Gesellschaft ist berechtigt, Einrichtungen, die dem Gesellschaftszweck dienen, zu führen, sich an ihnen zu beteiligen oder sie zu errichten. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung 1997 bedienen. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung und Förderung dieser Einrichtung bei der Sicherung des kirchlichen Bezugs, bei der Sicherung der wirtschaftlichen Lage und bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Leistungsangebotes. Die Gesellschaft kann auch weitere gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen. Die Gesellschaft kann zu den vorbezeichneten Zwecken alle Geschäfte eingehen, die ihr dienlich sind. Die Gesellschaft versteht ihre Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der beteiligten katholischen und evangelischen Gesellschafter. Sie ist staatskirchenrechtlichen Sinne der katholischen Kirche zugeordnet.
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