Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit und der Geschäftsführung. Der Unternehmensgegenstand umfasst weiterhin die Vermögensverwaltung, die treuhänderische Übernahme von Gesellschaftsanteilen und die Nachlassverwaltung, dabei auch die Bestellung als Vorstand und/oder Beiratstätigkeiten im Rahmen des Vereins- oder Stiftungsrechts sowie die allgemeine Beiratstätigkeit. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. (3) Im Rahmen des Gesellschaftszwecks ist die Gesellschaft berechtigt, sich an anderen Steuerberatungsgesellschaften gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen, für diese die Geschäfte zu führen oder sie zu erwerben. (4) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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