(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine sozial verantwortbare, sichere und gute Versorgung mit Wohnraum. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, betreuen und sofern zum Zwecke des Verkaufs errichtet an Mitglieder der Genossenschaft veräußern. Die Genossenschaft kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Die Genossenschaft kann eine Spareinrichtung betreiben. Sie kann Spareinlagen nur von ihren Mitgliedern oder deren Angehörigen annehmen. Die Grundsätze für den Sparverkehr zwischen der Genossenschaft und den Sparern richtet sich nach den besonderen Bestimmungen gemäß Punkt B der Satzung (Sparordnung). Die Sparordnung ist fester Bestandteil der Satzung. Änderungen der Sparordnung sind Satzungsänderungen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist in besonderen Ausnahmefällen zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Spareinlagen im Sinne des § 2 Abs. 3. (5) Die Veräußerung anderer als in Abs. 2 beschriebener Bauten in größerem Umfang ist ausschließlich in wirtschaftlichen Notsituationen und mit Zustimmung der Vertreterversammlung zulässig. Die Veräußerung kann in diesem Falle auch an Dritte, welche nicht Mitglied der Genossenschaft sind, erfolgen. Den Nutzern des zu veräußernden Wohnobjektes wird in diesem Falle das Objekt vorrangig angeboten.
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Grundstückswesen und Wohnungswesen
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