Gesamte Geschäftsbereich der Bauunternehmung und die Ausübung verwandter Tätigkeiten, soweit dies im Rahmen der Handwerksordnung zulässig ist. Die Gesellschaft kann darüber hinaus alle Geschäfte durchführen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen und für die Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sein können. Ebenso ist die Gesellschaft berechtigt, den Gegenstand auf ähnliche oder verwandte Betriebszwecke auszudehnen, soweit dies zulässig ist. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen, auch Zweigniederlassungen, errichten, erwerben, pachten, sich an solchen beteiligen oder deren Vertretung übernehmen, sowie Interessengemeinschaften errichten und Unternehmensverträge abschließen. Innerhalb vorgenannter Grenzen ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, welche zur Erreichung des Geschäftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Insbesondere kann die Gesellschaft sich auch als Komplementärin an Kommanditgesellschaften beteiligen.
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Bauunternehmen und Bauhandwerk
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