Vermittlung von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungsprodukten sowie die Betreuung von Versicherungsnehmern und anderen Finanzdienstleistungskunden als Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB und § 43 VVG der Nordstern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und der Nordstern Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft nach Maßgabe des zwischen diesen Aktiengesellschaften und der Gesellschaft bestehenden und zur Anlage genommenen Agenturvertrages vom 26. 02. 1999 sowie die Vermittlung des Abschlusses oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen und den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft. Die Gesellschaft erbringt im Hinblick auf die Vermittlung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 KWG ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 a Nr. 1 u. 2 KWG von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
Versicherungsmakler
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.