Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar und mittelbar zu fördern geeignet sind, insbesondere mit anderen Unter-nehmen des Inlandes und des Auslandes zusammenzuarbeiten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben und zu veräußern, zu pachten und zu verpachten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§§ 3 Abs. 3, 47 WPO, § 34 Abs. 2 StBerG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen, ebenso in Einschränkung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, die Übernahme von Testamentsvollstreckungen und die Übernahme von Beiratsposten.
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