Förderung von a. Wissenschaft und Forschung; b. der Religion; c. der Jungend- und Altenhilfe; d. von Kunst und Kultur; e. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; f. des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; g. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; h. des Tierschutzes; i. der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; j. des Schutzes von Ehe und Familie; k. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Die Zwecke werden insgesamt verfolgt. Eine bestimmte Rangfolge zwischen ihnen besteht nicht. Es können auch nur jeweils einzelne Zwecke nach Wahl der Gesellschafterversammlung gefördert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen. Hierüber entscheiden allein die nach dieser Satzung zuständigen Organe. Eine Berufung auf Gleichbehandlung in Bewilligungs- oder Versagungsfällen ist nicht möglich.
Interessengemeinschaften
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.