1. Gegenstand der Gesellschaft ist es, für die Gesellschafter deren Interessen am und deren Aufgaben im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) innerhalb des Werra-Meißner-Kreises wahrzunehmen, soweit nicht öffentlich rechtliche Vorschriften dies zwingend ausschließen. 2. Die Gesellschaft soll im Rahmen ihrer Aufgaben dazu beitragen, dass der öffentliche Personennahverkehr im gemeinsamen Interesse der Gesellschafter und im Interesse der Bevölkerung verbessert wird. Sie soll darauf hinwirken, dass eine bedarfsgerechte Erschließung und Bedienung des Werra-Meißner-Kreises gewährleistet wird, und zwar nach einheitlichen und verkehrswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die besonderen Interessen von Frauen, Behinderten, älteren Menschen und Berufspendlern sind zu wahren. 3. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft insbesondere tätig in der Planung, Koordination und Leistungsbestellung des nicht regionalen lokalen öffentlichen Personennahverkehrs, wie insbesondere örtliche und zwischenörtliche Buslinien und Anrufsammelverkehre, im Werra-Meißner-Kreis, der Erarbeitung und Abstimmung des ÖPNV-Leistungsumfanges mit dem Kreis sowie den Städten und Gemeinden, der Vereinnahmung von Zuschüssen, dem Ausgleich von Defiziten bei Verkehrsunternehmen aufgrund einzelvertraglicher Regelungen, Vorgaben an die Verkehrsunternehmen für die Produktion der Beförderungsleistungen, der Durchführung von Fahrgastinformation, Marketingaktivitäten, Werbung und Öffentlichskeitsarbeit, der gemeinsamen Interessenwahrung der Gesellschafter im regionalen ÖPNV-Buslinienverkehr und Schienenverkehr, der Mitwirkung bei der Planung lokaler ÖPNV-Infrastrukturvorhaben, der Mitwirkung bei den Planungen und Maßnahmen des Nordhessischen Verkehrsverbundes, insbesondere bei der Gestaltung des Verbundtarifes und der Verwirklichung eines integralen Taktfahrplanes soweit diese Aufgaben nicht von Dritten mit Zustimmung oder im Auftrag der Gesellschaft wahrgenommen werden. 4. Die Gesellschaft schließt mit den Verkehrsunternehmen oder deren Zusammenschlüssen und den kommunalen Gebietskörperschaften Kooperations-, Leistungs- und Finanzierungsverträge ab. 5. Die Gesellschaft kann weitere Vereinbarungen oder Verträge mit Verbundgesellschaften, Verkehrsunternehmen, Verkehrs- oder Tarifgemeinschaften oder ähnlichen Institutionen abschlißen, in denen eine Aufgabenverteilung zwischen den Gesellschaften und den Verkehrsunternehmen vorgenommen wird. 6. Die Gesellschaft verfolgt Ziele im Sinne des "Gesetzes zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen", das den ÖPNV als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge definiert.
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