Förderung der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Absatz 2 AO, insbesondere - die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Absatz 2 Nr. 3 AO), - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Nr. 4 AO), - die Förderung der Erziehung- und Berufsbildung (§ 52 Absatz 2 Nr. 7 AO), - die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Absatz 2 Nr. 9 AO), - die Förderung von mildtätigen Zwecken (§ 53 AO) Die steuerbegünstigten Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch das planmäßige Zusammenwirken nach § 57 Absatz 3 AO mit dem Universitätsklinikum Münster, AöR zur Erfüllung der dortigen steuerbegünstigten Zwecke. Insofern wird auf die Satzungszwecke des UKM, AöR, unmittelbar Bezug genommen. Diese Zweckverwirklichung umfasst ferner ein entsprechendes planmäßiges Zusammenwirken mit den anderen steuerbegünstigten Tochter- bzw. Enkelgesellschaften des UKM für deren steuerbegünstige und mit denen dieser Gesellschaft identischen Zwecke. Dabei handelt es sich um die UKM Marienhospital Steinfurt GmbH, die Bauhaus MVZ GmbH, die UKM Gebäudemanagement GmbH, die UKM Dentallabor GmbH und die UKM Infrastruktur Management GmbH. Im Übrigen kann die Gesellschaft auch für andere steuerbegünstige Körperschaften nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 AO im Bereich von übereinstimmenden steuerbegünstigten Förderzwecken tätig werden. Der Gesellschaft obliegt im Rahmen des vorgenannten Zusammenwirkens die Beratung und die Erbringung von Leistungen für das UKM unter anderem im Bereich der Prozess- und Organisationsberatung, des Berichtswesens, bei sonstigen betriebswirtschaftlichen Fragen oder der IT-Beratung. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann ferner Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft darf darüber hinaus alle Geschäfte tätigen, die den Zweck des Unternehmens fördern. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen (Hilfsperson i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO), sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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