Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit insbesondere a) Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; b) allgemeine Beratung (bei Gründung, Umwandlung, Sanierung, Auflösung und Verkauf von Unternehmungen, Ein- und Ausgliederung von Betrieben, Finanzierungen, Fusion, Kooperation); c) betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen (Finanz-, Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsanalysen, Bewertung von Unternehmen und Beteiligungen); c) Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Vermögensverwalter, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter und Schiedsgutachter, soweit diese Tätigkeit nicht ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten sind. e) Gutachterliche Tätigkeit und Durchführung von Seminaren auf den Gebieten zu a) bis c), jedoch nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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