(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß § 51 ff. der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Gesellschaft ist die a) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) sowie die Förderung der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO). Vorgenannte Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch - eigeninitiative Förderung des öffentlichen Freiraums im Land Berlin mittels Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Projekten der Freiraumgestaltung mit besonderer Bedeutung für die Erholung der Allgemeinheit, für das Stadtbild und die Stadtgeschichte, für städtebauliche Entwicklungsbereiche und andere Schwerpunkte der Stadtentwicklung, um gesamtstädtisch Akzente zur Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich des Klimaschutzes zu setzen; - Förderung einer umweltfreundlichen Verkehrsinfrastruktur und - lenkung entsprechend der Vorgaben des Berliner Mobilitätsgesetzes sowie einer klimaschonenden Stadtentwicklung; - Organisation, Betrieb und Weiterentwicklung bedeutsamer öffentlicher Freiräume sowie Park- und Grünanlagen, die zur unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit durch öffentliche Nutzung gewidmet werden; - Förderung und Entwicklung von Leitbildern, Realisierungskonzepten und optimierten Umsetzungsstrategien zur Sicherung und Ausgestaltung neuer Naherholungsgebiete, stadtgliedernder Landschaftsräume, zur Vernetzung von Freiflächensystemen/Grünzügen; - Bereitstellung von Informationen zu Belangen der öffentlichen Grün- und Freiraumentwicklung zum Zweck einer verbesserten Akzeptanz in der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Verwirklichung vorgenannter Zwecke soll die Tä- tigkeit der Gesellschaft insbesondere zugutekommen: - dem Allgemeinwohl der Bürgerinnen und Bürger durch Schaffung und Erhaltung öffentlicher Freiräume (z. B. Parkanlagen) deren Umgestaltung und langfristiger Erhaltung; - dem Umwelt- und Landschaftsschutz durch Infrastrukturpflege und -investitionen sowie den Betrieb von blauen und grünen Infrastrukturen mit Freiraumbezug zur Umwelterhaltung und -gestal- tung, die die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger verbessern, sowie durch Maßnahmen, die geeignet sind, die Bereitschaft der Bürgerin / des Bürgers zum Erleben und zur Weiterentwicklung ihrer/ seiner Umwelt zu wecken. b) Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Vorgenannte Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch - Entwicklung grüner Infrastrukturen sowie Bereicherung des Alltags der Bevölkerung in den verantworteten Liegenschaften durch vielfältige kulturelle und künstlerische Angebote sowie durch Bildungsaktivitäten. Dazu zählt auch die Vermittlung von Wissen über Kunst und Kultur sowie insbesondere zu Umwelt und Natur; - Maßnahmen der Umweltbildung sowie Etablierung eines Bewusstseins für Umwelt und Klima, für Artenvielfalt und Umweltschutz in Umweltbildungszentren. c) Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO). - Entwicklung grüner Infrastrukturen im Freiraum sowie Bereicherung des Alltags der Bevölkerung in den verantworteten Liegenschaften durch vielfältige kulturelle und künstlerische Angebote sowie durch Bildungsaktivitäten. Dazu zählt auch die Vermittlung von Wissen über Kunst und Kultur sowie insbesondere zu Umwelt und Natur; - Durchführung regelmäßiger Kulturveranstaltungen mit Freiraumbezug; d) Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO); - Sanierung, Modernisierung und Betrieb von ausgewählten historisch, politisch und kulturell bedeutsamen öffentlichen Bauwerken und Anlagen mit Freiraumbezug; Die Gesellschaft kann im Rahmen ihrer vorgenannten gemeinnützigen Zwecksetzung weitere Aufgaben übernehmen.
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