(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche, soziale und geistige Förderung ihrer Mitglieder durch das Schaffen von ganzheitlichen Lebensbedingungen in einem ökologisch orientierten Siedlungsbau mit Wohn-, Arbeits- und Gemeinschaftsräumen. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, bewirtschaften, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Siedlungs- und Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen an anderen Rechtsformen sind zulässig. (3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist unter bestimmten, von der Mitgliederversammlung festzulegenden Bedingungen, zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat entscheiden gemäß § 28 über ein Zutreffen der erforderlichen Voraussetzungen. (4) Die Genossenschaft hat das Ziel, unter anderem Wohnungen für Mitglieder zu errichten und zu erwerben, die eine Förderung gemäß § 17 Eigenheimzulagengesetz erhalten und denen die Rechte nach § 14 a der Satzung zustehen.
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