A) die Anlage und Abschlussvermittlung von Bausparverträgen, Darlehen, Versicherungen und von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen mit Ausnahme von Aktien (GmbH-, KG- und GbR-Anteile), b) die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG, beschränkt auf Anteilscheine von Kapitalanlagegeselischaften (inländischen Investmentfonds) und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, und zwar ausschließlich für die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. für lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätig sein dürfen, wobei sich die Gesellschaft bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen nicht Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden verschaffen darf, c) die Vermittlung von technischen Produkten im Bereich erneuerbarer Energien, d) die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume, e) Kauf, Verkauf, Herstellung, Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens.
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