Anlage- und Abschlussvermittlung und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz Nrn. 1 und 2 KWG über Anteilsscheine von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. für lizensierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Gegenstand ist weiterhin die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen in der Rechtsform einer GmbH oder KG, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden sowie von öffentlich angebotenen Anteilen an einer GmbH und KG und von verbrieften Forderungen gegen eine GmbH oder Kommanditgesellschaft. Gegenstand ist weiterhin die Vermittlung von Versicherungen aller Art im Sinne eines selbständigen Versicherungsmaklers und die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss über Darlehen, Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohn- und gewerbliche Räume.
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