Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 i. V. m. §§ 192 ff. KAGB, Gemischte Investmentvermögen gemäß §§ 218 ff. KAGB, Sonstige Investmentvermögen gemäß §§ 220 ff. KAGB, Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB, Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren. Für die Investmentvermögen nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. g) KAGB gilt die Einschränkung auf die zulässigen Vermögensgegenstände entsprechend § 2 Nr. 2 Punkt 1 bis 4; andere Anlageobjekte sind ausgeschlossen, Allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, welche in die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren. Für die Investmentvermögen nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. g) KAGB gilt die Einschränkung auf die zulässigen Vermögensgegenstände entsprechend § 2 Nr. 2 Punkt 1 bis 4; andere Anlageobjekte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebenleistungen: Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengestzes (KWG) angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs, 11 KWG angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), soweit die verwalteten Vermögen ausschließlich in Vermögensgegenständen angelegt werden, die für die in Absatz 2 genannten Investmentvermögen investierbar sind, Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG, Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die (I) keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG sind und (II) für die in Absatz 2 genannten Investmentvermögen investierbar sind, Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von in Finanzinstrumenden im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG angelegter Vermögen und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen inländischen Investmentvermögen mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage), Sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind.
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