(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung a) der Kinder- und Jugendhilfe, b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, c) mildtätiger Zwecke, d) des Schutzes von Ehe und Familie, e) der Kunst und Kultur, f) der Wissenschaft und Forschung, g) des Natur- und Umweltschutzes, h) des Sports, i) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie j) kirchlicher Zwecke und k) des Wohlfahrtswesens. (2) Gegenstand der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der in Absatz (1) genannten Zwecke. (3) Zur Erfüllung ihres Gegenstandes wird die Gesellschaft insbesondere a) Einrichtungen finanziell fördern, die Familien nach der Geburt eines Kindes helfen und begleiten, insbesondere bei alleinerziehenden Eltern oder Eltern mit niedrigem Einkommen, b) Einrichtungen finanziell fördern, die Kindern und Jugendlichen aus Familien mit niedrigem Einkommen und ihren Eltern Erziehungs-, Bildungs- und Fortbildungs-, Sport- und Kulturangebote unterbreiten, das heißt insbesondere Kindergärten, Schulen, Ausbildungseinrichtungen zur Erlangung einer Lehrstelle, kulturelle Einrichtungen und Sportvereine, c) Einrichtungen finanziell fördern, die ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kunst und Kultur beitragen, das heißt insbesondere Museen, Sprech- und Musiktheater, Theater und Jugendmusikschulen, Musikhochschulen, Bibliotheken, Stadtbüchereien etc., d) Einrichtungen finanziell fördern, die insbesondere Kindern und Jugendlichen den Wert und die Schutzbedürftigkeit der Natur und der Umwelt nahebringen, e) Hochschulen, Universitäten und sonstige Einrichtungen finanziell fördern, die wissenschaftliche Zwecke fördern, f) Kinderkrankenhäuser, Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen finanziell fördern, die der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege dienen, g) Kinder und Jugendliche aus Familien mit niedrigem Einkommen bei ihrer Bildung und Berufsbildung durch Stipendien fördern. Bei der Förderung der in Buchstaben a) bis f) genannten Einrichtungen darf die Gesellschaft ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben. Die Gesellschaft darf die vorbezeichneten Projekte auch unmittelbar selbst durchführen. (4) Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt. (5) Sofern die Gesellschaft Stipendien vergibt, erlässt die Gesellschaft zuvor Richtlinien über die Vergabekriterien von Stipendien, die auch im Falle der Abänderung der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes bedürfen. (6) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (7) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (8) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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