Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Klima-, Natur-, Umwelt- und Tierschutzes, sowie der Tierzucht gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 8, Nr. 14 und Nr. 23 Abgabenordnung. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung, Durchführung und Förderung von Klima-, Natur-, Umwelt- und Tierschutzprojekten, insbesondere folgender, aber nicht abschließend aufgezählter, Projekte: - die Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Errichtung und Erhaltung von Naturschutzflächen wie z.B. Insektenwiesen; - die Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Renaturierung und Erhaltung von Gewässern; - die Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Aufforstung und Erhaltung von Waldflächen ohne wirtschaftlichen Zweck; - die Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Errichtung und Betrieb von regenerativen Energieprojekten; - die Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Aufforstung und Erhaltung von Waldflächen zur nachhaltigen Forstwirtschaft; - die selbstlose Förderung anderer gemeinnütziger Einrichtungen und Projekte, welche dem Zweck der Gesellschaft entsprechen, z.B. durch Schulungen, finanzielle Förderung oder Bera-tung; - die Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Errichtung und Betrieb von ökologischen und artgerechten Tierhaltungen, z.B. Errichtung von Bienenstöcken für die gemeine Honigbiene, extensive Beweidung von Ausgleichs- oder Naturschutzflächen mit Nutztieren (z.B. Schafe) aus Biohaltung. Die Gesellschaft darf andere Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen oder sich daran beteiligen. Die Gesellschaft darf sich an ihrem Zweck entsprechenden Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstandes einen Zweckbetrieb unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften in gesetzlich zulässigem Rahmen zur Verfügung stellen. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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