(1) Die Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 StBerG, und zwar: - die Beratung und Vertretung in Steuersachen; - die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten; - die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten; - die Durchführung von Abschluß- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen; - die Existenzgründungsberatung; - die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten; - die gutachterliche Tätigkeit sowie die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die treuhänderische Tätigkeit. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbart sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. (3) Die Gesellschaft darf unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 StBerG Zweigniederlassungen errichten. Die besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeiten von Zweigniederlassungen, die sich aus einer Berufsordnung ergeben, sind in deren jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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