I. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und krichliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). II. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. III. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen der Altenhilfe sowie durch die Führung von Wohnanlagen für Betreutes Wohnen und anderen Wohnformen für hilfs- und pflegebedürftige Personen einschließlich der Erbringung von Betreuungsleistungen. IV. Die Gesellschaft verwirklicht die in Ziffer II genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, vor allem mit den in der Anlage genannten zum Unternehmensverbund "Vestische Caritas-Kliniken" gehörenden steuerbegünstigten Gesellschaften, insbesondere durch das Erbringen und die Entgegennahme von Leistungen jeglicher Art, durch Nutzungsüberlassungen oder durch die Überlassung von Personal. Zu den empfangenen Leistungen gehören vor allem Serviceleistungen (wie Wäschereinigung, Gebäudereinigung, Hol- und Bringedienste). V. Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Ferner darf sie andere Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an lhnen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten. VI. Die Gesellschaft verwirklicht kirchliche Zwecke durch die Unterhaltung von Kapellen sowie durch regelmäßiges Abhalten von Gottesdiensten. VII. Der Betrieb der Gesellschaft erfolgt aus dem Selbstverständnis und der Zielbestimmung der Caritas als einer Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. VIII. Die Gesellschaft unterliegt der bischöflichen Aufsicht. Soweit Rechtsgeschäfte der Gesellschaft der Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat bedürfen, haben diese Bestimmungen nur Bedeutung im lnnenverhältnis.
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