(1) Zweck der Genossenschaft ist, a) die Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder und deren Zusammenarbeit auf finanziellem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet b) die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen. (2) Gegenstand der Genossenschaft ist, a) die allgemeine, insbesondere die betriebs-, finanzwirtschaftliche und soziale Beratung und Begleitung von Initiativen, Projekten und Betrieben sowie von Einzelpersonen. Besondere Bedeutung wird hierbei Vorhaben aus den folgenden Bereichen beigemessen: - Landwirtschaft, Handel, Handwerk und Kleinindustrie, mit Schwerpunkt gesunde, umweltverträgliche und -schonende Produkte sowie Landschaftspflege und -gestaltung - allgemeine Umweltschutz- und Energiesparmaßnahmen - Selbstverwaltung und genossenschaftliche Selbsthilfe - modellhaft alternative Lebens- und Arbeitsformen - unabhängige Medien - freie Kunst und Pädagogik - unabhängige Wissenschaft und Forschung sowie erweitertes Heilwesen. b) die Beratung der Mitglieder über Investi-tions- und Anlagemöglichkeiten in den unter a) genannten Bereichen sowie über weitere, neue Formen des Umgangs mit Geld, die einem Zusammenleben der Menschen in Selbstbestimmung und einer langfristigen Sicherung der Lebensgrundlagen dienen c) die Vermittlung von Darlehen, Beteiligungen und Zuschüssen oder Schenkungen an Vorhaben aus den unter a) genannten Bereichen d) die treuhänderische Verwaltung von Geldvermögen e) die Durchführung von Seminaren und Gesprächskreisen über neue Wege im Geldverhalten und Wirtschaftsleben f) sowie alle mit diesen Gegenständen zusammenhängenden Aufgaben. (3) Zur Verwirklichung dieser Aufgaben kann sich die Genossenschaft an anderen Gesellschaften beteiligen. (4). Die Ausdehnung des Geschäfts auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Die Nachschußpflicht der Mitglieder ist auf.
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