A) die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport, insbesondere im öffentlich-rechtlichen Auftrag (Rettungsdienst); b) die Beförderung hilfsbedürftiger Personen (insbesondere sog. Krankenfahr-ten); c) der Sanitätsdienst; d) die Hilfeleistung bei Katastrophen und anderen besonderen Schadenslagen. (2) Der Gegenstand wird insbesondere verwirklicht durch a) den Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Perso-nen in Rettungs- oder Transportmitteln einschließlich der hierzu notwendigen Hilfestellungen sowie, soweit erforderlich, die medizinische Versorgung bzw. die fachgerechte Betreuung dieser Personen; b) die sanitätsdienstliche bzw. medizinische Betreuung der Teilnehmer und Be-sucher bei Veranstaltungen jeglicher Art; c) die Vorhaltung und Bereitstellung von ausgebildeten Helfern und geeignetem Material zur Betreuung, Versorgung und zum Transport von kranken, verlet-zen oder betreuungspflichtigen Personen bei besonderen Schadenslagen (Massenanfall von Verletzten, Großschadensereignis, Katastrophe); d) die Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren für Leib, Leben und Gesund-heit; sowie e) die Unterrichtung in Selbstschutz- und Hilfsmaßnahmen; f) die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen, soweit diese der Verwirkli-chung des Gegenstandes der Gesellschaft dienen; g) Unterstützung anderer Organisationen und deren Einrichtungen, soweit diese der Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft dienen. (3) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und der öffentli-chen Gesundheitspflege sowie die selbstlose Unterstützung des in § 53 Abgaben-ordnung (AO) genannten Personenkreises im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Sozialwesen
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