Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinner der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, und ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, ausgenommen Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft darf Versicherungen, Finanzierungen, Bausparverträge, Immobilien sowie Anteile an geschlossenen Fonds (z.B. Immobilien- oder Schiffsfonds) vermitteln, sofern deren Zweck nicht darin besteht, in Finanzinstrumente zu investieren. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar förderlich sind. Die Gesellschaft darf dazu insbesondere Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen und auch deren Geschäftsführung übernehmen. Die Gesellschaft hat insbesondere die Aufgabe, sich als persönlich haftende Gesellschafterin an der B-G-S GmbH & Co. KG zu beteiligen.
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