Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß Â§Â§ 2, 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere: die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solcher von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen (§ 2 Abs. 1 WPO); die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen sowie bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung; die wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere gleichartige oder branchenähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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