Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO), der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4), des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9), der Hilfe für Behinderte (§ 52 Abs. 2 Nr. 10) sowie die selbstlose Unterstützung hilfebedürftiger Menschen im Sinne des § 53 AO und die Verfolgung kirchlicher Zwecke (§ 54 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) den Betrieb des Altenheims "St. Josef" in Übach-Palenberg sowie, b) den Betrieb einer Tagespflege, c) die Unterhaltung und den Betrieb von sonstigen Einrichtungen und Angeboten der Altenhilfe nebst Nebenbetrieben d) die Unterhaltung einer Kapelle im Altenheim "St. Josef". Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft kann ferner alle Geschäfte eingehen und alle Maßnahmen durchführen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. Sie kann sich auch an deren Gesellschaften beteiligen, die diesen Zwecken dienen. Die Gesellschaft verwirklicht die vorgenannten Zwecke als den Auftrag der Caritas als Wesensmerkmal der katholischen Kirche. Die Gesellschaft ist Mitglied des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V.. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Aachen veröffentlichen Fassung Anwendung. Die Gesellschaft erkennt ferner die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und das Mitarbeitervertretungsrecht für den Bereich der Diözese Aachen und die dazu ergangenen Regelungen in ihren jeweiligen Fassungen als verbindlich an und wird diese anwenden. Das gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.
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