Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Darlehen, geschlossenen Immobilienfonds sowie Investmentfondsanteilen im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG. Nach dieser Bestimmung gelten nicht als Finanzdienstleistungsinstitute Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und a) einem Institut, b) einem nach § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmen, c) einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c gleichgestellt oder freigestellt ist, oder d) einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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